Rechtsanspruch auf Lademöglichkeit

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Am 1. Dezember 2020 trat das Änderungsgesetz in Kraft, das Wohnungseigentümern und Mietern einen Anspruch auf Gestattung des Einbaus einer Lademöglichkeit verschafft. Mit Art. 1 des WEMoG wurde das WEG umfassend modernisiert. Geregelt werden im WEMoG neben der Erleichterung des Einbaus von Lademöglichkeiten auch die Stärkung bestimmter Rechte der Wohnungseigentümer und eine Digitalisierung der Wohnungseigentümerversammlung und Beschlussfassung.

In den folgenden externen Artikeln sind die Regeln gut erklärt

Einbau von Wallboxen soll erleichtert werden

Anspruch auf eigene Lademöglichkeit im Wohnungseigentum 

Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz – WEMoG